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Terms & Conditions

Definitionen

1. Diese allgemeinen Lieferbestimmungen gelten zwischen dem Verkäufer AB Ludvig Svensson (im Folgenden Svensson genannt) und dem Käufer.

Anwendbarkeit

2. Diese allgemeinen Lieferbestimmungen gelten für und sind ein fester Bestandteil von Kostenvoranschlägen, Angeboten und Vereinbarungen bei denen Svensson der Verkäufer ist. Die Bestimmungen sind dann anzuwenden, wenn die Parteien schriftlich oder auf eine andere Weise dies vereinbaren. Abweichungen von den Bestimmungen müssen schriftlich vereinbart werden, bevor diese wirksam sind.
Wenn in diesen Bestimmungen der Ausdruck „schriftlich“ verwendet wird, bezieht sich dies auf ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument, sei es per Brief, Telefax, E-Mail oder eine andere Kommunikationsform, auf die sich die Parteien geeinigt haben.

Verpackung

3. Die Preise in Angeboten, Kostenvoranschlägen und Vereinbarungen enthalten, sofern nichts anderes angegeben wird, die Standardverpackung von Svensson.

Übereinstimmung der Ware mit den Spezifikationen

4. Svensson garantiert, dass die gelieferten Waren den Spezifikationen in der Auftragsbestätigung mit den in der Branche üblichen Toleranzen entsprechen.

Produktinformation und Mengen

5. Die Angaben in Marketingunterlagen, Preislisten und anderen Produktinformationen sind ausschließlich soweit bindend, wie der Vertrag auf diese verweist.

6. Bei Lieferung einer Bestellung als Ganzes ist Svensson berechtigt dem Käufer eine Quantität von +/- 10% zu liefern und in Rechnung zu stellen. Bei Bestellungen von Abschnitten wird die Anzahl an Metern gemessen, geschnitten und geliefert, die der Käufer angewiesen hat. Bei Lieferung von nicht standardisierten Produkten oder nicht standardisierten Farben verpflichtet sich der Käufer das gesamte Produktionsbatch abzunehmen. Mindestbestellmenge ist 1m/Farbe. Svensson garantiert 9m fehlerfreie Schnittmaße auf Gardinen. Bei Installationen mit Schnittmaßen größer als 9m steht der Kunde für die Kosten des Materialverbrauchs von eventuellem Restmaterial.

Lieferung

7. Soweit keine Lieferklausel vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „Ex Works“ gemäß der bei Inkrafttreten des Vertrags geltenden INCOTERMS. Wenn eine Lieferklausel vereinbart wurde, wird diese gemäß der bei Inkrafttreten des Vertrags geltenden INCOTERMS interpretiert.

Lieferzeit – Verzögerung

8. Verzögert sich die Lieferung aufgrund einer Handlung oder eines Säumnisses auf Seiten des Käufers, verlängert sich die Lieferzeit so lange dies mit Berücksichtigung der Umstände angemessen ist. Die Lieferzeit wird auch dann verlängert, wenn die Ursache für die Verzögerung nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit eintritt. Gleiches gilt, außer in dem in Punkt 21, zweiter Absatz genannten Fall, wenn sich die Lieferung aufgrund eines in Punkt 20 genannten Ausnahmegrunds verzögert.

9. Liefert Svensson die Waren nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, muss der Käufer anhand einer schriftlichen Benachrichtigung an Svensson eine angemessene Frist für die Lieferung nennen und angeben, dass der Käufer beabsichtigt, den Vertrag aufzuheben, sollte die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen. Wenn die Lieferung nicht innerhalb der finalen Frist erfolgt, kann der Käufer den Vertrag anhand einer schriftlichen Benachrichtigung an Svensson aufheben.

Sollte eine solche Verzögerung große Auswirkungen auf den Käufer haben oder ist abzusehen, dass eine solche

Verzögerung eintreten wird, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag sofort anhand einer schriftlichen Benachrichtigung an Svensson aufzuheben.

Bezahlung

10. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Waren und Versand der Rechnung.

Nach Lieferung werden die Waren so schnell wie möglich vom Käufer geprüft. Fehler müssen schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung reklamiert werden nachdem der Fehler festgestellt wurde und keinesfalls später als acht (8) Tage nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums nach Lieferung der ersten Ware.

Erfolgt die schriftliche Reklamation des Käufers nicht innerhalb der oben genannten Frist, verliert dieser seinen Anspruch auf Erstattung gemäß Punkt 13.

15. Liefert Svensson die Ersatzwaren nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachdem der Käufer gemäß Punkt 14 eine Reklamation erhoben hat, ist der Käufer berechtigt diesen Vertrag anhand einer schriftlichen Benachrichtigung an Svensson bezüglich der fehlerhaften Waren aufzugheben.

Hebt der Käufer diesen Vertrag auf, hat dieser Recht auf Entschädigung von Svensson für die durch die Anschaffung entsprechender Waren aus einer anderen Quelle verursachten Mehrkosten.

16. Die Richtlinien von Svensson sehen keine Rücksendungen vor, es sei denn, dass die Produkte fehlerhaft sind. In Ausnahmefällen kann Svensson

Rücksendungen auch aus anderen Gründen akzeptieren, diese müssen jedoch von Svensson genehmigt werden, bevor die Rücksendung erfolgt. Svensson erhebt bei Rücksendungen eine Bearbeitungsgebühr von 30%. Der Antrag auf eine Rücksendung vom Käufer hat innerhalb von acht (8) Tagen nach dem Lieferdatum zu erfolgen.
Rücksendungen, die nicht von Svensson genehmigt wurden, werden nicht akzeptiert und dem Käufer auf dessen Rechnung zurückgeschickt.

17. Reklamationen und genehmigte Rücksendungen müssen mit der von Svensson ausgestellten Referenznummer, sicher verpackt und einer Beschreibung wie sich der Fehler zeigt, eingeschickt werden. Der Käufer trägt die im Zusammenhang mit einer Rücksendung anfallenden Kosten.

18. Über die Bestimmungen in den Punkt 13 und 15 hinaus, haftet Svensson für keine weiteren Fehler oder unterlassene Ersatzlieferungen. Dies gilt für jeden Schaden, der durch einen Fehler oder ein Säumnis verursacht wird, wie z.B. einen Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder ein anderer wirtschaftlicher Folgeschaden. Diese Begrenzung der Haftung von Svensson gilt jedoch dann nicht, wenn sich das Unternehmer grober Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.

Haftung für von der gelieferten Ware verursachten Sachschaden

19. Svensson haftet für keine Schäden, die durch die Ware an festem oder losem Eigentum verursacht wurde oder

Folgeschäden solcher Schäden, wenn der Schaden eintritt, wenn sich die Ware im Besitz des Käufers befindet.

Der Käufer schützt Svensson vor allen Forderungen Dritter hinsichtlich solcher Schäden oder Verlusten, für die Svensson laut erstem Absatz keine Haftung übernimmt.

Die genannten Einschränkungen hinsichtlich der Haftung von Svensson gelten jedoch dann nicht, wenn sich das
Unternehmer grober Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.

Erhebt diese dritte Partei Forderungen gegenüber Svensson oder dem Käufer auf Erstattung für Schäden oder Verlust, die in diesem Punkt angeführt werden, muss die Partei, die diese Forderung in Schriftform erhalten hat, die andere Partei hierüber unverzüglich informieren.

Svensson und der Käufer verpflichten sich, vor dem Gericht oder dem Schiedsgericht zu erscheinen, das eine Erstattungsforderung gegen einen von ihnen behandelt, wenn diese Forderung auf einem Schaden oder Verlust gründet, von dem behauptet wird, dass er von der gelieferten Ware verursacht wurde. Die gegenseitige Beziehung zwischen dem Käufer und Svensson wird jedoch immer durch ein Schiedsverfahren gemäß Punkt 22 behandelt.

Ausnahmegründe (Höhere Gewalt)

20. Folgende Umstände stellen Ausnahmegründe dar, sofern diese bedeuten, dass die Erfüllung des Vertrags behindert oder unangemessen erschwert wird: Arbeitsstreitigkeiten und jeder andere Umstand über den die Parteien keine Kontrolle haben, wie Feuer, Naturkatastrophen und extreme Naturereignisse, Krieg, Mobilmachung oder Einberufung der Armee entsprechenden Umfangs, Beschlagnahme, Pfändung, Handels- und Währungsbeschränkungen, Aufruhr und Krawalle, Engpässe der Transportmittel, allgemeine Warenknappheit, Einschränkungen bei der Zufuhr von Treibstoffen sowie Fehler oder Verzögerungen bei der Lieferung von Subunternehmern, die auf einem solchen Ausnahmegrund beruhen.

Oben genannte Umstände stellen nur dann einen Ausnahmegrund dar, wenn deren Auswirkung auf die Erfüllung dieses Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht abzusehen war.

21. Die Partei, die sich auf Umstände berufen möchte, die gemäß Punkt 20 einen Ausnahmegrund darstellen, muss die andere Partei ohne Verzug schriftlich informieren, sobald diese Umstände eintreten und enden.

Wenn der Ausnahmegrund auch bedeutet, dass die Erfüllung des Vertrags durch diese Partei verzögert wird und dies für die andere Partei von wesentlicher Auswirkung ist, ist diese berechtigt, den Vertrag anhand einer schriftlichen Benachrichtigung aufzuheben.

Unabhängig von den weiteren Bestimmungen darf die Partei den Vertrag anhand einer schriftlichen Benachrichtigung an die andere Partei dann aufheben, wenn sich die Erfüllung des Vertrags um mehr als drei (3) Monate aufgrund eines in Punkt 20 genannten Ausnahmegrunds verzögert.

Streitfälle, anzuwendendes Recht

22. Streitfälle, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden endgültig durch ein Schiedsverfahren geschlichtet, das von Stockholms Handelskammares Skiljedomsinstitut (SCC) geleitet wird.

Die Regeln für ein vereinfachtes Schiedsverfahren werden dann angewandt, sofern das SCC nicht unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Ziels, dem Streitwert und weiterer Umstände beschließt, dass die Schiedsgerichtsregelungen angewandt werden müssen. Im letztgenannten Fall entscheidet das SCC zudem, ob das Schiedsgericht aus einem oder drei Schiedsrichtern bestehen muss.

Die Parteien sind jedoch berechtigt, vor einem allgemeinen Gericht Klage gegen die Bezahlung einer unbestrittenen Forderung zu erheben.

23. Alle Streitfälle, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden nach schwedischen Recht beurteilt.

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